Präambel

Die Grüne Jugend Main-Spessart ist ein Zusammenschluss junger Menschen, die sich den gemeinsamen Zielen von Toleranz, Liberalität, Gerechtigkeit, Solidarität, Demokratie, Gewaltfreiheit und Ökologie verpflichtet fühlen. Über die konkrete Ausgestaltung dieser Postulate wollen wir offen und unabhängig diskutieren und versuchen, die dabei erzielten Ergebnisse offensiv in die politische Praxis umzusetzen. Wir wollen auch für solche Menschen offen sein, die nicht einer politischen Partei beitreten wollen, dennoch aber ihre politischen Anliegen formulieren und an deren Verwirklichung mitarbeiten möchten.

§1 Name und Sitz

(1) Die Organisation trägt den Namen Grüne Jugend Main-Spessart.

(2) Die Grüne Jugend Main-Spessart ist der angegliederte Jugendverband von Bündnis 90/Die Grünen Main-Spessart und Kreisverband der Grünen Jugend Bayern, jedoch politisch und organisatorisch selbständig.

(3) Der Sitz der Grünen Jugend Main-Spessart ist in Karlstadt.

§2 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können nur natürliche Personen werden. Mitglieder der Grünen Jugend Main-Spessart dürfen nicht älter als 28 Jahre alt sein und müssen die Grundsätze von Bündnis 90/Die Grünen unterstützen. Mitglieder der Grünen Jugend Bayern aus Main-Spessart sind Mitglieder der Grünen Jugend Main-Spessart und umgekehrt.

(2) Die Mitgliedschaft muss schriftlich bei einer Gliederung der Grünen Jugend oder bei Bündnis 90/Die Grünen beantragt werden. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen die Zurückweisung des Antrags kann das Schiedsgericht der Grünen Jugend Bayern angerufen werden.

(3) Für alle Ämter der Grünen Jugend Main-Spesart können nur Mitglieder kandidieren. Mit dem Ende der Mitgliedschaft gehen alle in der Grünen Jugend Main-Spessart besetzten Ämter verloren.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, mit dem 28. Geburtstag oder durch Tod. Über einen Ausschluss entscheidet das Schiedsgericht der Grünen Jugend Bayern.

§3 Innere Organisation

(1) Ziel der inneren Organisation der Grünen Jugend Main-Spessart ist es, basisdemokratische Elemente, die für uns schlechthin unverzichtbar sind, mit einer befriedigenden Effektivität des politischen Handelns der Grünen Jugend Main-Spessart zu verbinden.

(2) Die Grüne Jugend Main-Spessart hat folgende Organe:

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand

(3) Alle Organe tagen grundsätzlich öffentlich. Sie können die Öffentlichkeit mit 2/3 – Mehrheit ausschließen.

§4 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ der Grünen Jugend Main-Spessart. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.

(2) Die Mitgliederversammlung tritt in der Regel halbjährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen einberufen. Die Einladung kann per Email oder Post erfolgen. In zu begründenden Dringlichkeitsfällen kann die Ladungsfrist auf bis zu 3 Tage verkürzt werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstands oder Verlangen von mindestens drei Mitgliedern einberufen.

(3) Der Vorstand wird auf der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung des Jahres gewählt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

(5) Die Mitgliederversammlung

  • bestimmt über die Grundlinien für die politische und organisatorische Arbeit der Grünen Jugend Main-Spessart.
  • beschließt über eingebrachte Anträge
  • wählt und entlastet den Vorstand
  • nimmt seine Berichte entgegen
  • wählt zwei Delegierte (ein FIT*-Platz, ein offener Platz) sowie zwei Ersatzdelegierte (ein FIT*-Platz, ein offener Platz) für den zeitlich nächstgelegenen Landesrat der GRÜNEN JUGEND Bayern
  • beschließt und ändert die Satzung, Ordnungen und Statuten


(6) Antragsberechtigt sind jedes Mitglied der Grünen Jugend Main-Spessart, allein oder in Gruppen, sowie jedes Organ nach §3 dieser Satzung. Die Antragsfrist beträgt drei Tage.

(7) Näheres regelt eine Geschäftsordnung.

§5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Sprecher*innen (ein offener, ein FIT*-Platz) und einer*einem Schatzmeister*in (ein offener Platz). Es können bis zu drei Beisitzer*innen gewählt werden.

(2) Der Vorstand muss zu mindestens 50% aus FIT*-Personen bestehen. Ausnahmen können durch ein FIT*-Personen-Forum beschlossen werden.

(3) Ein Mitglied des Vorstandes, das durch den Vorstand zu bestimmen ist, ist für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig.

(4) Der komplette Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Die Amtszeit endet durch Wahl eines neuen Vorstandes.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, muss auf der nächsten Mitgliederversammlung, zu der noch ordentlich eingeladen werden kann, eine Nachwahl stattfinden. Die Amtszeit des nachgewählten Mitglieds endet mit der des übrigen Vorstandes.

(6) Der Vorstand organisiert Treffen und Aktionen der Grünen Jugend Main-Spessart; ferner vertritt er die Grüne Jugend Main-Spessart nach außen, insbesondere BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, anderen politischen Jugendorganisationen und der Presse gegenüber.

(7) Der Vorstand ist den Mitgliedern zur Rechenschaft verpflichtet.

(8) Die Sprecher*innen sind vertretungsberechtigt.

§6 Mindestquotierung

(1) Alle gewählten Gremien, Organe und Präsidien, gleichberechtigten Ämter und Delegiertenplätze der Grünen Jugend Main-Spessart sind mindestens zur Hälfte mit FIT*-Personen zu besetzen.

(2) Sollte keine FIT*-Person auf einem einer FIT*-Person zustehenden Platz kandidieren oder gewählt werden, bleibt dieser Platz unbesetzt. Es gibt keine Möglichkeit, einen solchen Platz zu öffnen.

(3) Auch offene Plätze müssten für den Fall, dass keine FIT*-Person auf einem einer FIT*-Person zustehenden Platz kandidiert oder gewählt wurde, unbesetzt bleiben. Diese Regel kann aber von einem FIT*-Personenforum aufgehoben werden. Das FIT*-Personenforum entscheidet, ob die noch zu besetzenden offenen Plätze für alle Mitglieder freigegeben werden. Wird die Öffnung der Plätze abgelehnt, bleiben auch diese Plätze unbesetzt.

§7 Wahlen

(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen.

(2) Bei Wahlen in ein Amt hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Sie*er kann für eine*n einzelne*n Bewerber*in stimmen, alle Bewerber*innen mit “Nein” ablehnen oder mit “Enthaltung”stimmen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält. Enthaltungen sind gültige Stimmen. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgangdürfen nur die Bewerber*innen des ersten Wahlganges erneut kandidieren. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird auch im zweiten Wahlgang keine Entscheidung getroffen, findet in einem dritten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden bestplatzierten Bewerber*innen statt, in dem gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält, also die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt, und insgesamt mehr Ja- als Neinstimmen abgegeben wurden. stimmengleiche Bewerber*innen haben gleiche Rechte. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los. Liegen höchstens zwei Bewerbungen vor, entfällt der zweite Wahlgang.

(3) Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden, in dem jede*r Stimmberechtigte*r maximal so viele Stimmen vergeben kann, wie Ämter zu vergeben sind oder insgesamt mit “Nein” oder “Enthaltung” stimmen kann. Das Kumulieren (Häufen) von Stimmen ist nicht möglich. Bei Notwendigkeit eines dritten Wahlgangs können an der Stichwahl doppelt so viele Kandidat*innen teilnehmen, wie noch Ämter zu besetzen sind, in der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse.

§8 Finanzen

(1) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit Ausgaben.

(2) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber zur Rechenschaft über die Ausgaben verpflichtet.

§9 Beschluss und Änderung von Satzung und Statuten

(1) Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer 2/3- Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen, geändert oder aufgehoben werden. Satzungsändernde Anträge können nur behandelt werden, wenn in der Einladung der über sie beschließenden Mitgliederversammlung ein entsprechender Tagesordnungspunkt fristgerecht angekündigt wurde. Für die Antragsfrist gelten keine Besonderheiten. Die Satzung kann nicht durch einen Initiativantrag beschlossen, geändert oder aufgehoben werden.

(2) Die Geschäftsordnung nach § 4 (7) wird von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit beschlossen, geändert oder aufgehoben. Für die Antragsfrist gelten keine Besonderheiten. Sie kann nicht durch einen Initiativantrag beschlossen, geändert oder aufgehoben werden.

(3) Satzung und Geschäftsordnungen der Grünen Jugend Main-Spessart treten sofort nach Beschlussfassung in Kraft

§10 Auflösung

Die Auflösung der Grünen Jugend Main-Spessart kann nur durch eine eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden.

§11 Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 04.08.17 in Kraft.